Maskenpflicht wird ausgeweitet

Corona-Pandemie

Maskenpflicht wird ausgeweitet

28. Oktober 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Unter anderem wird die Maskenpflicht ausgeweitet mit Auswirkungen auf bisherige Schutzmassnahmen. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet. 


Quelle: AGVS-Medien

pd/os/abi. Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt neu auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weiteres Personal, die in öffentlich zugänglichen Innen- und Aussenräumen einer Einrichtung oder eines Betriebes tätig sind, und die bisher Schutzvorrichtungen wie grossflächige Kunststoff- oder Glasscheiben eingesetzt haben (zum Beispiel Kassenpersonal).

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Die Kantone können strengere Massnahmen erlassen, wenn es notwendig ist. Einige haben dies bereits getan. Diese Regeln gelten nach wie vor. Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wird laufend ergänzt und bezieht sich vor allem auf die Maskenpflicht (Stand 25. Oktober 2020):
  • AR: Ab Montag, 26. Oktober, gilt im Halbkanton eine Maskentragepflicht an allen Arbeitsplätzen. Einzige Ausnahme sind Einzelbüros. Die Arbeitgeber müssen, soweit es geht, Homeoffice ermöglichen. Neben der Maskentragepflicht in Innen- und Aussenbereichen muss neu gleichzeitig auch der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Schutzkonzepte müssen also neu den Grundsatz «Abstand und Maske» beachten. Um den Abstand zwischen den Personen zu garantieren, wird der Zugang zu öffentlichen Innenräumen wie etwa Läden (oder Showrooms) beschränkt, dass auf vier Quadratmeter nur eine Person kommt.
  • BE: Der Kanton Bern empfiehlt, in Innenräumen am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, wenn mehr als eine Person im Raum ist. Neu muss zudem in Laubengängen und überdachten Bereichen vor öffentlich zugänglichen Gebäuden zwingend eine Maske getragen werden. In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt diese Pflicht bereits seit längerem. Zudem sind Veranstaltungen mit über 15 Zuschauerinnen und Zuschauer verboten – sowohl privat als auch betriebliche Veranstaltungen wie Weihnachtsessen oder Apéros. Auch Messen und Gewerbeausstellungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden.
  • JU: Im Kanton Jura ist das Tragen von Masken an Arbeitsplätzen von privaten Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung jederzeit obligatorisch. Das gilt auch in Fahrzeugen. Ausnahmen bilden medizinische und Sicherheitsgründe. In diesen Fällen ist Social Distancing einzuhalten. Personen, die alleine in einem Raum arbeiten oder alleine in einem Fahrzeug fahren, müssen keine Maske tragen.
  • SZ: Ab Montag, 26. Oktober, gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro) oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können.
Informationen über die weiteren Massnahmen gibt es hier.

Hier geht es zum FAQ zu den Massnahmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den AGVS-Rechtsdienst (rechtsdienst@agvs-upsa.ch).
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