Tesla verstösst gegen Datenschutzregeln

Technologie oder Datenschutz

Tesla verstösst gegen Datenschutzregeln

4. Januar 2021 agvs-upsa.ch – Jeder Tesla verfügt über die Hardware für autonomes Fahren. Nun zeigen mehrere Zeitungstitel der TX Group auf, wie der US-Wagen seine Umgebung überwacht und dadurch gegen Schweizer Datenschutzregeln verstösst.
 
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Quelle: Tesla

jas. Jedes neue Tesla-Modell verfügt serienmässig über modernste Hardware, um schon heute eine Autopilot-Funktionalität und in der Zukunft autonomes Fahren zu ermöglichen. Acht Kameras gewähren eine 360°-Rundumüberwachung der Fahrzeugumgebung in bis zu 250 Metern Entfernung. Ergänzt werden sie durch zwölf Ultraschallsensoren und einen Radar. Das klingt zwar alles super, doch diese Technologie-Affinität der US-Fahrzeuge hat auch einen Haken: Die Tesla-Modelle nehmen von ihrer Umgebung mehr auf, als das Schweizer Datenschutzgesetz erlaubt. Dies zeigten Journalisten der TX Group, mit Titeln wie «Tages-Anzeiger», «Freiburger Nachrichten» und «Der Bund», zusammen mit der Abteilung für Automobiltechnik der Berner Fachhochschule an einem Tesla Model 3 auf.
 
Der Elektroflitzer filmt beispielsweise im sogenannten Dashcam-Modus Fussgänger, Ampeln oder auch andere Autos. Die Kameradaten werden vom Bordcomputer ausgewertet. Auf den Bildern sind Personen sowie Autos gut zu erkennen und bei Bedarf zu identifizieren. Das wirft gemäss dem Artikel der TX Group datenschutzrechtliche Fragen auf und kann für Tesla-Fahrerinnen und -Fahrer unangenehme Folgen haben. Denn das Nutzen von Dashcams und somit Filmen anderer Verkehrsteilnehmer ist in der Schweiz grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese Einschätzung bestätigte auch das Schweizer Bundesgericht in einem Urteil von 2019.
 
Daher empfiehlt ein Sprecher des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegenüber der TX Group, diese Funktion nicht permanent zu nutzen und auch beim sogenannten Wächter-Modus, der als Diebstahlschutz gedacht ist, Vorsicht walten zu lassen: «Wir raten jenen, die sichergehen und keinen datenschutzrechtlichen Verstoss riskieren möchten, diese Funktion zumindest nicht im öffentlichen Bereich zu aktivieren.» Und weil die Tesla-Modelle auch Daten an die US-Firmenzentrale übermitteln, gibt Peter Affolter, Professor für Automobil- und Fahrzeugtechnik an der Berner Fachhochschule, zu bedenken: «Man weiss nicht, wann, welche und wie viele Daten übertragen werden.» Das sei heikel, denn so könnten sich auch staatliche Stellen der USA Zugriff auf die Informationen verschaffen. Tesla sieht darin kein Problem und beruft sich auf das sogenannte Swiss-US Privacy Shield Regime.
 
Der Artikel in den verschiedenen Titeln der TX Group vom 4. Januar 2021 macht auch klar, dass Tesla-Kunden kaum eine echte Wahl haben, nicht gegen Schweizer Datenschutzregeln zu verstossen. Zwar lässt sich das Verschicken von Aufnahmen während des Wächter-Modus recht einfach unterbinden, aber wer sich grundsätzlich gegen die Datenübertragung seines Teslas sperrt, läuft Gefahr, dass der Wagen keine Softwareupdates mehr erhält oder die Fernwartung entfällt. Da die wenigsten darauf verzichten möchten, muss jedem, wenn er sich in der Nähe eines Tesla-Modelles aufhält, hierzulande bewusst sein: Nicht Big Brother, aber vielleicht Tesla is watching you...
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Kommentare


Teslafahrer 7. Januar 2021 - 14:33
So hat man wenigstens Beweise wenn jemand ans Auto ran fährt oder was kaputt macht! Für Kriminalfälle, Mord etc werden heute vielfach Kameras von Gebäuden genutzt, da gibts such viele Gesetzes-Verstösse, nur interessiert das fast niemanden.

Yoshida 9. April 2023 - 19:59
Diese "Beweise" werden vor Gericht nicht zugelassen, weil diese illegal sind. Im Gegenteil: Man wird Sie sogar gegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Datenschutz) haftbar machen können. Ist so in der Schweiz.

agvs_admin 12. April 2023 - 9:19
Allgemein betrachtet lässt sich ein ständig laufender Betrieb einer Dashcam nicht rechtfertigen und ist datenschutzrechtlich problematisch, da Personen, allen voran Unbeteiligte, wahllos aufgezeichnet werden würden. Solche Dashcam-Aufnahmen können zwar tatsächlich wertvolle Hinweise über den zu klärenden Sachverhalt liefern und dies ist auch ein berechtigtes Interesse des Fahrzeughalters. Allerdings steht diesem Interesse der Schutz der Rechte von unbeteiligten Dritten gegenüber. Die Strafbehörden haben deshalb im Einzelfall zu entscheiden, ob der zu aufklärende Sachverhalt derart gravierend ist, dass Dashcam-Aufnahmen zulasten der Persönlichkeitsrechte Anderer als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Der Betrieb einer Dashcam kann somit grundsätzlich nur gerechtfertigt werden, wenn der Datenschutz gewährleistet ist, indem z.B. die Dashcam nur im Ereignisfall verschlüsselt Aufzeichnungen tätigt (bspw. ausgelöst durch einen Kollisionssensor) und sichergestellt ist, dass nicht wahllos Personen aufgezeichnet werden. AGVS, Tahir Pardhan

sehr besorgniserregend 15. Oktober 2021 - 21:59
Das verstösst mehrfach gegen unsere Gesetzgebung, insbes. Datenschutz, Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht. Warum greift hier niemand ein? Der Betrieb von privaten Überwachungskameras hat klare Rahmenbedingungen, sogar in nicht öffentlichem Raum. Das geht gar nicht, was in diesem Wagen verbaut und betriben wird. Datenschutz???